Die Aufgaben der Gewerkschaften gegenüber den Personalräten
Aus der in § 2 BPersVG/LPersVG normierten Pflicht zum Zusammenwirken der Personalräte mit den Gewerkschaften ergibt sich für die Gewerkschaften insbesondere die Pflicht, die Personalräte durch Beratung zu unterstützen. Diese Beratungspflicht betrifft alle Angelegenheiten des Personalrates, soweit diese die Gewerkschaften hinzuziehen. Das kann auch Einzelfälle betreffen, wobei sich dann immer wieder die heikle Frage stellt, inwieweit die Personalräte personenbezogene Daten an die Gewerkschaften weitergeben dürfen.
Tatsächlich dürfen sich die Personalräte dabei nur im Rahmen des Datenschutzgesetzes bewegen. Personenbezogene Daten dürfen danach nur übermittelt werden, wenn dies durch das Interesse des Personalrates oder der Gewerkschaft gedeckt ist und keine schutzwürdigen Belange der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden. Die Beschäftigten können also immer sicher sein, daß beim Personalrat Vertraulichkeit und Verschwiegenheit in ihren persönlichen Angelegenheiten gewahrt bleiben.
Gewerkschaftsbeauftragte können auf Wunsch des Personalrats an den Personalratssitzungen teilnehmen. Dies empfiehlt sich bei schwierigen Entscheidungen, bei internen Streitigkeiten oder bei Entscheidungen von gewerkschaftspolitischem Gewicht.
Die Gewerkschaften können an den Personalversammlungen teilnehmen. Auf diese Weise erfahren die Gewerkschaften die „vor Ort“ bestehenden Probleme und können sie in ihre Arbeit aufnehmen. Sie haben aber gleichzeitig die Möglichkeit, sich zu Fragen zu äußern, die über die Zuständigkeit des Personalrats hinausgehenden, aber die Angehörigen des Öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen.
Schließlich können die Gewerkschaften die Arbeit der Personalräte überwachen und den Ausschluß einzelner Personalratsmitglieder oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Pflichten und Befugnisse oder grober Pflichtverletzung beantragen.
Die Aufgaben der Gewerkschaften gegenüber einzelnen Personalratsmitgliedern.
Der Personalrat ist ein Organ, das kollektiv handelt und entscheidet. Das einzelne
Personalratsmitglied kann deshalb immer dann tätig werden, wenn es entweder vom Gesetz oder vom Personalrat zu individuellem Handeln ermächtigt wird. In solchen konkreten Situationen kann ein Personalratsmitglied selbstverständlich dieselbe Unterstützung der Gewerkschaften in Anspruch nehmen, wie sie im vorigen Abschnitt für den Personalrat als Gremium beschrieben sind.
Individuelle Rechte einzelner Personalratsmitglieder gegenüber den Gewerkschaften sind im Personalvertretungsgesetz nicht festgelegt. Zum Selbstverständnis der Gewerkschaften gehört es aber, dass sie „ihren“ Personalratsmitgliedern gegenüber Leistungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit notwendig sind.
Die DGJ bietet eine ganze Reihe solcher Leistungen. DJG-Personalratsmitglieder werden aus- und fortgebildet. Die DJG bietet dazu Seminare und Informationsveranstaltungen an.
Die Seminare vermitteln Grundlagen für die Personalratsarbeit, z. B. Behandlung des Personalvertretungsgesetzes, Einführung in bestimmte Rechts- oder Sachgebiete (Tarifrecht, neue Technologien u.a.). Meist handelt es sich um Wochenveranstaltungen, für den Sonderurlaub zusteht.
Die Informationsveranstaltungen dienen der Information über aktuelle Entwicklungen des öffentlichen Dienstrechts (Tarifverhandlungen, Beihilfe, Arbeitszeit u.a.) und andere den öffentlichen Dienst berührende Maßnahmen (Stellenplan, Verwaltungsreform u.a.). In diesen Veranstaltungen kommt im übrigen dem Erfahrungsaustausch besondere Bedeutung zu.
Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde, die das Mitbestimmungsrecht der Personalräte einschränken, können nicht getroffen werden, ohne dass die DJG-Personalratsmitglieder daran beteiligt werden.
Der DBB, der in solchen Fällen gegenüber dem Senat der Vereinbarungspartner ist, hat dazu die DBB Personalrätekonferenz gegründet, deren Arbeitsausschuss alle beabsichtigten allgemeinen Regelungen vor einer Vereinbarung zur Stellungnahme vorzulegen sind.
Die DJG gewährt ihren Personalratsmitgliedern Rechtsschutz, falls sie aufgrund ihrer Personalratstätigkeit in ein persönliches Rechtsverfahren hineingezogen werden.