Richtlinien für die Ernennung zu Bundesehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern der DJG Deutschen Justiz-Gewerkschaft
Präambel
Einzelmitglieder, die für die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft außergewöhnliches Engagement und besondere Leistungen erbracht haben, können vom Bundesgewerkschaftstag geehrt werden.
Das außergewöhnliche Engagement oder/und eine besondere Leistung können von dauerhafter Art sein oder in einem einmaligen Ereignis gesehen werden.
Es muss ebenso für die DJG eine Ehre sein, entsprechend Geehrte als Mitglied in ihrer Gewerkschaft zu wissen.
Artikel 1
Der Bundesgewerkschaftstag spricht nach geheimer Wahl und mit der Mehrheit der Stimmen die Ernennung zu Bundesehrenvorsitzenden oder zu Bundesehrenmitgliedern auf Antrag der Bundesleitung oder einer Landesgewerkschaft gemäß § 16 Abs. 1 der Bundessatzung aus.
Artikel 2
Zu Bundesehrenvorsitzenden können ausschließlich die/der Bundesvorsitzende ernannt werden.
Artikel 3
Zu Bundesehrenmitgliedern können Mitglieder des Bundesvorstandes ernannt werden.
Artikel 4
Die Bundesehrenvorsitzenden und/oder die Bundesehrenmitglieder sind in einer angemessenen Art und Weise zu ehren.
Artikel 5
Die Bundesehrenvorsitzenden werden von der Bundesleitung zu den Bundesgewerkschaftstagen und zu den Sitzungen des Bundeshauptvorstandes eingeladen.Die Bundesehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimme in den Organen gemäß §§ 8 und 9 der Bundessatzung.Die durch die Teilnahme an den bezeichneten Tagungen entstehenden Kosten trägt die Bundeskasse der DJG.
Artikel 6
Die Bundesehrenmitglieder werden von der Bundesleitung zu den Bundesgewerkschaftstagen eingeladen.Die durch die Teilnahme an den Bundesgewerkschaftstagen entstehenden Kosten trägt der jeweilige Landesverband.
Artikel 7
Bundesehrenvorsitzende oder Bundesehrenmitglieder, die aus ihrer Landesgewerkschaft austreten oder deren Landesgewerkschaft aus dem Verbund der Deutschen Justiz-Gewerkschaft austritt, verlieren ihre Ehrenrechte. § 4 der Bundessatzung gilt entsprechend.
Artikel 8
Über einen Dringlichkeitsantrag sind Ehrungen zu Bundesehrenvorsitzenden und Bundesehrenmitgliedern nicht zulässig.
Artikel 9
Diese Richtlinien wurden vom Bundesgewerkschaftstag der DJG am 28./29. November 2008 in Neuss beschlossen. Sie treten mit dem 1. Dezember 2008 in Kraft; die bisherigen Richtlinien werden damit ungültig.
Stand: 29.08.2009