der DJG Deutschen Justiz-Gewerkschaft
1.
Zur Behandlung gruppenspezifischer Aufgaben und zur sachgerechten Unterstützung der Organe der DJG bestimmt § 14 der Bundessatzung, dass Fachbereiche und Arbeitsgruppen gebildet werden können.
2.1
Zur Behandlung gruppenspezifischer Aufgaben der jeweiligen Mitglieder können Fachbereiche gebildet werden, z. B. für:
a) Justizwachtmeisterdienst (Beamte und Tarifangehörige)
b) mittlerer Dienst
c) gehobener Dienst
d) Tarifbereich
e) Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsdienst
f) Soziale Dienste
g) Richter und Staatsanwälte
h) Ruhestandsbeamte, Rentner, Hinterbliebene und Schwerbehinderte
i) Besondere Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit).
2.2
Die Bildung und Auflösung von Fachbereichen bestimmt der Bundesvorstand.
2.3
Die Fachbereiche wählen aus ihrer Mitte einen Fachbereichsleiter und einen stellvertretenden Fachbereichsleiter. Der Fachbereichsleiter und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Fachbereichsleiter gehören gemäß § 11 Abs. 2 e) der erweiterten Bundesleitung an. Der Leiter des Fachbereichs wird vom Bundesvorstand bestätigt.
3.1
Für die Bearbeitung bestimmter Themenbereiche können Arbeitsgruppen gebildet werden.
3.2
Die Bildung von Arbeitsgruppen und deren Aufgabenstellung bestimmt der Bundesvorstand.
3.3
Die Arbeitsgruppen können aus bis zu 10 Mitgliedern bestehen.
3.4
Der Leiter der Arbeitsgruppe wird vom Bundesvorstand bestellt und abberufen.
3.5
Der Leiter der Arbeitsgruppe wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe aus dem Kreis interessierter und geeigneter Kollegen und Kolleginnen aus, soweit diese nicht vom Bundesvorstand bestimmt werden.
4.1
Die Fachbereiche treten mindestens einmal im Jahr zu einer Arbeitstagung zusammen. Das Ergebnis ihrer Arbeit haben sie der Bundesleitung schriftlich binnen 1 Monats mitzuteilen.
4.2
Die Arbeitsgruppen haben die Bundesleitung und zu den Sitzungen auch den Bundesvorstand über den Fortgang und die Ergebnisse ihrer Arbeit zu informieren.
5.
Den Fachbereichen und den Arbeitsgruppen werden die notwendigen finanziellen Mittel für ihre Arbeit von der Bundesleitung zur Verfügung gestellt.
6.
Die Mitglieder der Bundesleitung haben ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Fachbereiche und Arbeitsgruppen.
7.
Beschlossen anlässlich des Bundesgewerkschaftstages am 16./17. September 2004 in Königswinter-Thomasberg
Stand: 29.08.2009