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Satzung Deutsche Justiz-Jugend
Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen, wie Bundesvorsitzender djj, Vorsitzender, Stellvertreter usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 NAME UND ZUSAMMENSETZUNG
Die Deutsche Justiz-Jugend (djj) ist ein Zusammenschluss aller Landesjugendgruppen bzw. Landesjugendleitungen in der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft. Den Vorsitz auf Bundesebene führt die Bundesjugendleitung (BJL).

Der djj gehören die Landesjugendleitungen / Landesjugendgruppen mit ihren Mitgliedern an, soweit deren Alter das vollendete 27. Lebensjahr nicht übersteigt. Ausnahmen regeln die entsprechenden Landesjugendsatzungen der Länder und § 5 c Abs. 2 der Bundesjugendsatzung.

Die DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft stellt die Mitglieder der Bundesjugendleitung bzw. die von ihr beauftragten Personen von einer Haftung frei, soweit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufsichtspflicht erhoben werden. Insoweit wird die DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft auch keine Regressforderungen gegen die Mitglieder der Bundesjugendleitung oder der von ihr Beauftragten geltend machen. Dieses gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt.

§ 2 KOOPERATIVE MITGLIEDSCHAFT
Die kooperative Mitgliedschaft der djj in der Jugend im dbb beamtenbund und tarifunion (dbb-jugend), sowie in sonstigen Interessengemeinschaften darf die Selbstständigkeit der djj nicht berühren.

§ 3 SITZ
Die djj hat ihren Sitz am Sitz der DJG.

§ 4 ZWECK
Die djj führt ein Jugend- und Gewerkschaftsleben nach eigener Ordnung mit selbstständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugend- und Gewerkschaftsarbeit.

Die ihr zur Verfügung gestellten Mittel verwendet sie in eigener Verantwortung. Für die djj ist § 12 der Bundessatzung der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft anzuwenden. Die djj ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Die djj hat die Interessen der jungen Kollegen in allen Bereichen der Justiz zu vertreten. Insbesondere ist sie aufgerufen, alle Maßnahmen für die Entwicklung der Jugend zu fördern. Die djj fördert ferner die geistigen und kulturellen Interessen der jungen Beschäftigten in der Justiz.
Die djj widmet sich der politischen Bildung, der internationalen Jugendbegegnung und der jugendpflegerischen Arbeit. Als berufsbezogener Jugendverband hat die djj weiter die Aufgabe, berufs- und verbandspolitische Aktionen durchzuführen. Dazu gehört auch die Mitwirkung an der Fortentwicklung eines zeitgerechten Berufsbeamtentums und bei Tarifangelegenheiten.

§ 5 ORGANE
Die Organe der djj sind

a) Bundesgewerkschaftstag der djj (BGT)
b) Bundesjugendausschuss (BJA)
c) Bundesjugendleitung (BJL)

§ 5 A) BUNDESGEWERKSCHAFTSTAG DER DJJ
Der Bundesgewerkschaftstag der djj ist das oberste Organ der djj.
Er hat in jedem 4. Jahr stattzufinden.

Die Teilnehmer des Bundesgewerkschaftstages der djj setzen sich zusammen aus den Mitgliedern des Bundesjugendausschusses und den Vertretern (Delegierten) der Landesjugendgruppen bzw. den Landesjugendleitungen.

Grundlage für die Berechnung der Zahl der stimmberechtigten Delegierten ist die Anzahl der jugendlichen Mitglieder in den einzelnen Landesverbänden zum 01.01. des Jahres, in dem der Bundesgewerkschaftstag stattfindet. Die Delegiertenzahl wird wie folgt festgelegt: Für je angefangene 30 der ermittelnden Mitgliederzahlen kann ein Delegierter entsandt werden. Jedoch höchstens 6 Vertreter pro Landesverband. Bei nicht angegebener Mitgliederzahl ist ausschließlich das originäre BJA Mitglied als Delegierter zu rechnen. Grundsätzlich können Stimmrechte innerhalb der Länder übertragen werden.

Die Bundesjugendleitung hat Zeit, Ort und Tagesordnung für den Bundesgewerkschaftstag der djj sowie die eingegangenen Anträge mindestens vier Wochen vorher den Landesjugendleitungen/Landesjugendgruppen und Delegierten bekannt zu geben. Eine Voranzeige ist drei Monate vor dem Bundesgewerkschaftstag der djj im Presseorgan der DJG zu veröffentlichen.

Anträge zum Bundesgewerkschaftstag der djj können von der Bundesjugendleitung und den Landesjugendleitungen/Landesjugendgruppen gestellt werden. Sie sind spätestens acht Wochen vor dem Bundesgewerkschaftstag der djj schriftlich gegenüber der Bundesjugendleitung einzubringen.

Der Bundesgewerkschaftstag der djj hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts der Bundesjugendleitung,

b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,

c) Erteilung der Entlastung

d) Wahl der Mitglieder der Bundesjugendleitung in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl für die Zeit bis zum nächsten Bundesgewerkschaftstag der djj. Die Wahl abwesender Mitglieder ist zulässig, wenn das schriftliche Einverständnis des zur Wahl stehenden Mitgliedes dem Bundesgewerkschaftstag vorliegt.

e) Behandlung von Anträgen und Entschließungen. Anträge zur Satzungsänderung sind dem Bundesvorstand der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft zur Zustimmung vorzulegen ( § 10 Ziffer 3 h der Bundessatzung der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft).

§ 5 B) BUNDESJUGENDAUSSCHUSS
Der Bundesjugendausschuss besteht aus:

a) den Mitgliedern der Bundesjugendleitung,
b) den Landesjugendleitern, bzw. einem Delegierten aus der Landesjugendgruppe des jeweiligen Bundeslandes.

Der Bundesjugendausschuss tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
Im Jahr eines ordentlichen Bundesjugendtages tritt der Bundesjugendausschuss im Regelfall nicht zusammen.
Auf Verlangen von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder, muss der Bundesjugendausschuss durch die Bundesjugendleitung zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Der Antrag auf außerordentliche Sitzung ist schriftlich zu begründen.
Der Bundesjugendausschuss kann einen außerordentlichen Bundesgewerkschaftstag der djj fordern. Dieses muss mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.

Der Bundesjugendausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Behandlung aller Fragen der Jugend- und Organisationsarbeit,
b) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
c) Kassenprüfung
d) Behandlung vorliegender Anträge.

Im Falle des Ausscheidens des Bundesvorsitzenden der djj wählt der Bundesjugendausschuss einen der stellvertretenden Bundesvorsitzenden der djj zum Nachfolger. Steht hierfür kein Mitglied der Bundesjugendleitung zur Verfügung, so wählt der Bundesjugendausschuss aus seiner Mitte den Bundesvorsitzenden der djj.

Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes der Bundesjugendleitung wählt der BJA aus seiner Mitte einen Nachfolger. Dieser wird eingesetzt bis zum Ende der regulären Amtszeit.

Stellt sich für die Nachfolge des Bundesvorsitzenden der djj oder für die Nachfolge eines anderen Mitgliedes der Bundesjugendleitung kein Mitglied des Bundesjugendausschusses zur Verfügung, dann kann der Bundesjugendausschuss ein anderes Mitglied der djj wählen. Dieser wird eingesetzt bis zum Ende der regulären Amtszeit.

Im Falle eines Rücktritts der gesamten Bundesjugendleitung hat die Bundesleitung der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft einen kommissarischen Bundesvorsitzenden der djj einzusetzen, der die Geschäfte der Bundesjugendleitung wahrnimmt. Der kommissarische Bundesvorsitzende der djj hat einen außerordentlichen Bundesgewerkschaftstag zum Zwecke der Neuwahl der Bundesjugendleitung einzuberufen.

§ 5 C) BUNDESJUGENDLEITUNG
Die Bundesjugendleitung besteht aus dem Bundesvorsitzenden der djj und bis zu vier gleichberechtigten Stellvertretern. Davon einer in der Funktion des Schatzmeisters und einer in der Funktion des Protokollführers.

Die Mitglieder der Bundesjugendleitung dürfen älter als 27 Jahre sein.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, ihre persönliche Haftung des § 54 BGB ist ausgeschlossen.

Die Amtszeit der Mitglieder der Bundesjugendleitung endet mit der Neuwahl der Mitglieder auf dem Bundesgewerkschaftstag der djj.

Aufgaben der Bundesjugendleitung:
Die Bundesjugendleitung führt die Beschlüsse des Bundesgewerkschaftstages der djj und des Bundesjugendausschusses durch. Sie tritt halbjährlich mindestens einmal zusammen. Die laufenden Geschäfte werden von dem Bundesvorsitzenden der djj wahrgenommen.

Die Bundesjugendleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesjugendausschusses bedarf.

§ 6 RECHNUNGSPRÜFER
Die Rechnungsprüfung der Kasse der djj-Bundesjugendleitung erfolgt durch die Rechnungsprüfer der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft, gemäß § 14 der Bundessatzung der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft.

Eine Kassenprüfung durch zwei Mitglieder des Bundesjugendausschusses ist zulässig.

§ 7 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Für die Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit des Bundesgewerkschaftstages der djj erforderlich.

Mit dieser Mehrheit beschlossene Satzungsänderungen sind dem Bundesvorstand zur Zustimmung vorzulegen (§ 10 Ziffer 3 h Bundessatzung der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft).

Diese Satzung wurde am 24. September 2010 in Düsseldorf beschlossen und tritt am 26.11.2010 mit Zustimmung des Bundesvorstandes der DJG; Deutsche Justiz-Gewerkschaft in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten hiermit außer Kraft.