Übersicht
- » § 1 Name und Sitz
- » § 2 Zweck und Aufgaben
- » § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- » § 4 Ende der Mitgliedschaft
- » § 5 Pflichten
- » § 6 Beitragszahlung
- » § 7 Organe des Bundes
- » § 8 Der Gewerkschaftstag
- » § 9 Bundeshauptvorstand
- » § 10 Bundesvorstand
- » § 11 Bundesleitung
- » § 12 Deutsche-Justiz-Jugend (DJJ)
- » § 13 Bundesfrauenvertreterin
- » § 14 Fachbereiche
- » § 15 Rechnungsprüfer
- » § 16 Ehrungen
- » § 17 Schiedsordnung
- » § 18 Änderung der Satzung
- » § 19 Auflösung der Gewerkschaft
- » § 20 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
1.
Die Gewerkschaft führt den Namen „DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft“ und hat ihren Sitz in Düsseldorf.
2.
Die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft ist Mitglied des DBB Beamtenbund und Tarifunion.
3.
Die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft ist parteipolitisch und religiös neutral und bekennt sich vorbehaltlos zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
4.
Die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
5.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.
Gerichtsstand ist Düsseldorf.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1.
Die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft bezweckt den Zusammenschluss aller Gewerkschaften und Verbände, die im Bereich der Justiz Richter/innen, Beamte/innen, Tarifangehörige, Versorgungsempfänger/innen, Rentner/innen, Hinterbliebene und im privatisierten Dienstleistungssektor der Justiz Beschäftigte auf gewerkschaftlicher Grundlage organisieren.
2.
Die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft wahrt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Berufsinteressen der bei ihren Mitgliedern organisierten Arbeitnehmer/innen insbesondere durch das Aushandeln und die Vereinbarung von Tarifverträgen.
3.
Die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft erkennt das geltende Tarif- und Schlichtungsrecht an und bekennt sich zur Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe ihrer Arbeitskampfordnung und der dazu erlassenen Richtlinien
4.
Die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft hat die Aufgabe, die berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Belange ihrer Einzelmitglieder zu fördern und zu vertreten. Sie unterstützt den europäischen Gedanken, sie fördert die Zusammenarbeit der Justiz in Europa.
5.
Der Zweck der Gewerkschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 21 BGB ausgerichtet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder können die Gewerkschaften und die Verbände der Justizbediensteten werden.
2.
Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit.
4.
Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an den Bundeshauptvorstand ( § 9 Abs. 2 d. S. ), bzw. an den Gewerkschaftstag ( § 8 d. S. ) zulässig. Diese entscheiden endgültig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss.
2.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres an die Bundesleitung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu erklären.
3.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung oder den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung durch die Bundesleitung nicht folgt. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied gegen Empfangsbekenntnis zu übersenden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Bundeshauptvorstand bzw. den Gewerkschaftstag zulässig, die binnen eines Monats einzulegen ist. Diese entscheiden endgültig.
4.
Ausscheidende Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche, die sie aufgrund ihrer bisherigen Mitgliedschaft gegen die Gewerkschaft hatten.
5.
Das ausscheidende Mitglied oder sein Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch an das Vermögen oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausgeschlossen.
§ 5 Pflichten
1.
Die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien sind zu beachten.
2.
Die Bundesleitung ist über wichtige Vorgänge, insbesondere über Verhandlungen mit anderen Organen, laufend zu unterrichten.
3.
Die Mitglieder haben jeder Zersplitterung der Gewerkschaft entgegenzuwirken.
4.
Die Tagesordnung der Gewerkschaftstage ist spätestens einen Monat vor dem Termin an die Bundesleitung einzureichen. Gleichzeitig ist der Geschäftsbericht zu übersenden.
5.
Alle herausgegebenen Gewerkschaftsnachrichten sind an die Bundesleitung zu übermitteln.
6.
Die vom Gewerkschaftstag beschlossenen Beitragsanteile sind für jedes seiner Einzelmitglieder zu zahlen.
§ 6 Beitragszahlungen
Die in geldlicher Form zu entrichtenden Beiträge sind bis zum 20. jeden Monats zu leisten. Maßgebend ist die Zahl der Einzelmitglieder am Ende des Vormonats.
§ 7 Organe des Bundes
1.
Organe der DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft sind:
a) Gewerkschaftstag
b) der Bundeshauptvorstand
c) der Bundesvorstand
d) die Bundesleitung
e) die erweiterte Bundesleitung.
2.
Alle Organe fertigen über ihre Versammlungen und Sitzungen Niederschriften an, die von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreter und einem/r Stellvertreter/in zu unterzeichnen sind.
§ 8 Der Gewerkschaftstag
1.
Der Gewerkschaftstag besteht aus:
a) dem Bundesvorstand
b) den Delegierten der Mitglieder.
Die Mitglieder entsenden für je 300 Einzelmitglieder einen Delegierten. Der Berechnung der Zahl der Delegierten ist die Beitragszahlung des 1. Quartals des Jahres in dem der Gewerkschaftstag stattfindet, zugrunde zu legen. Für eine verbleibende Spitze von 150 Einzelmitgliedern steht dem Mitglied ein weiterer Delegierter zu.
Der Anteil der stimmberechtigten weiblichen Delegierten sollte mit der Anzahl der weiblichen Mitglieder im Verhältnis stehen.
Jedem Mitglied steht mindestens ein Delegierter zu. Jede/r anwesende Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann übertragen werden.
2.
Der Gewerkschaftstag findet alle fünf Jahre statt. Er wird von der Bundesleitung einberufen. Die Ankündigung eines Gewerkschaftstages ist mindestens drei Monate, die Einladung mit der Tagesordnung mindestens ein Monat vor dem Stattfinden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungen an die Delegierten gemäß Ziffer 1 b) erfolgt über die Mitglieder. Das Stattfinden eines außerordentlichen Gewerkschaftstages ist alsbald gemäß Ziffer 8 den Mitgliedern des Bundeshauptvorstandes mitzuteilen.
3.
Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter/innen anwesend ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet der Gewerkschaftstag mit einfacher Mehrheit.
4.
Anträge zum Gewerkschaftstag sind der Bundesleitung schriftlich mindestens zwei Monate vor Beginn einzureichen.
5.
Der Gewerkschaftstag bestimmt die Richtlinien der Bundesarbeit, der Haushaltsführung, Satzungsänderungen und Beschwerden.
6.
Der Gewerkschaftstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.
Feststehende Tagesordnungspunkte des Gewerkschaftstages sind:
a) Entgegennahme und Erörterung des Geschäfts- und Kassenberichts der Bundesleitung
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
c) Entlastung der Bundesleitung
d) Wahl der/des Bundesvorsitzenden
e) Wahl der Bundesleitung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren
f) Wahl der Rechnungsprüfer/innen und ihrer Stellvertreter/innen.
8.
Der Bundeshauptvorstand kann aus eigener Initiative mit 2/3 Mehrheit, auf Antrag der Bundesleitung mit einfacher Mehrheit, die Einberufung eines außerordentlichen Gewerkschaftstages beschließen.
9.
An dem Gewerkschaftstag können Gastdelegierte auf Kosten der entsendenden Landesgewerkschaften teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 9 Bundeshauptvorstand
1.
Der Bundeshauptvorstand besteht aus:
a) dem Bundesvorstand (§ 10)
b) Vertreter der Mitglieder. Den Mitgliedern mit mehr als 300 Einzelmitgliedern steht für je weitere angefangene 500 Einzelmitglieder ein Vertreter zu
c) den Bundesehrenvorsitzenden.
2.
Der Bundeshauptvorstand tritt in der Mitte der Wahlperiode zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder muss er durch die Bundesleitung zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Außerordentliche Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu beantragen.
3.
Der Bundeshauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
4.
Der Bundeshauptvorstand bestimmt nach Maßgabe der Beschlüsse des Gewerkschaftstages die Richtlinien der Bundesarbeit. Seiner Beschlussfassung unterliegen alle vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben, soweit die Zuständigkeit des Bundesvorstandes und der Bundesleitung nicht ausreicht oder nicht die Zuständigkeit des Gewerkschaftstages gegeben ist.
5.
Der Bundeshauptvorstand ist insbesondere zuständig:
a) für die Erledigung von Beschwerden (§ 3 Ziffer 3, § 4 Ziffer 3),
b) für die Bestellung von Rechnungsprüfern/innen in den in § 15 Ziffer 4 genannten Fällen.
§ 10 Bundesvorstand
1.
Der Bundesvorstand besteht aus:
a) der erweiterten Bundesleitung,
b) den/der Vorsitzenden der Landesgewerkschaften oder deren Vertretern/innen.
2.
Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Seine Einberufung erfolgt durch die Bundesleitung. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3.
Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) die Bundesleitung in berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Grundfragen zu beraten und zu unterstützen,
b) die Beschlussfassung über eine Geschäfts- und Kassenordnung,
c) die Festlegung von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Reisekosten,
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Beschlussfassung über den Haushalt eines jeden Geschäftsjahres,
f) die Bestätigung der Mitglieder der erweiterten Bundesleitung mit Ausnahme des/der Bundesvorsitzenden der Deutschen-Justiz-Jugend (DJJ) und des Fachbereichsvorsitzenden Soziale Dienste,
g) für die Genehmigung der Richtlinien der Frauenvertretung,
h) für die Genehmigung der Satzung der Deutschen Justiz-Jugend (DJJ),
i) Festsetzung der Beiträge.
§ 11 Bundesleitung
1.
Die Bundesleitung besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) vier stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in.
Alleinvertretungsberechtigt i. S. d. § 26 BGB sind der/die Bundesvorsitzende und die vom Gewerkschaftstag gewählten Stellvertreter/innen. Die Bundesleitung beauftragt ein Mitglied mit den Aufgaben des verantwortlichen Redakteurs der Gewerkschaftsfachzeitschrift. Zugleich bestellt sie eine/n stellvertretende/n Redakteur/in.
2.
die erweiterte Bundesleitung besteht aus:
a) der Bundesleitung
b) der Bundesfrauenvertreterin der DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft
c) dem/der Bundesvorsitzenden der Deutschen-Justiz-Jugend (DJJ)
d) den Vorsitzenden der Fachbereiche. Der/die Fachbereichsvorsitzende Tarif ist das mögliche 2. Mitglied in der Bundestarifkommission der DBB Tarifunion.
3.
Die Bundesleitung führt die laufenden Geschäfte.
4.
a) Die Bundesleitung tritt nach Bedarf zusammen. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Bundesleitung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
b) Die erweiterte Bundesleitung tritt wenigstens einmal im Jahr in Verbindung mit einer Bundessitzung zusammen. Sie entscheidet wie in Ziffer 4 a) geregelt.
5.
Scheidet ein Mitglied der Bundesleitung vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Bundesvorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
§ 12 Deutsche-Justiz-Jugend (DJJ)
1.
Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit gehören die Mitglieder der Landesverbände bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Deutschen-Justiz-Jugend (DJJ) an.
2.
Für die Organisation der Deutschen-Justiz-Jugend (DJJ) und Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der Deutsche-Justiz-Jugend (DJJ), die der Genehmigung des Bundesvorstandes bedarf.
§ 13 Bundesfrauenvertretung
In der DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft nimmt die Aufgaben der Frauenarbeit ein/e Bundesfrauenvertreter/in wahr. Die Richtlinien für die Frauenarbeit bedürfen der Genehmigung des Bundesvorstandes.
§ 14 Fachbereiche
Bei Bedarf können Fachbereiche gebildet werden. Weiteres bestimmt eine vom Gewerkschaftstag zu beschließende Ordnung für die Fachbereiche.
§ 15 Rechungsprüfer
1.
Zur Prüfung der Einnahmen und Ausgaben werden für die Dauer von fünf Jahren durch den Gewerkschaftstag zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der in den §§ 9 bis 11 genannten Organe sein. Die einmalige Wiederwahl der amtierenden Rechnungsprüfer ist zulässig.
2.
Die Kassenprüfung umfasst auch die Kasse der Deutsche-Justiz-Jugend (DJJ), soweit diese über eigene Finanzmittel verfügt oder durch die Bundesorganisation der DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft Finanzmittel zur Verfügung gestellt bekommt.
3.
Die Rechnungsführung ist jährlich zweimal, davon mindestens einmal unvermutet, zu prüfen. Die Rechnungsführung der Deutsche-Justiz-Jugend (DJJ) ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Rechnungsprüfer sollen gemeinsam tätig werden.
4.
Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung auf ihre buchhalterische und rechnerische Richtigkeit und die Beachtung des administrativen Teils der Haushaltssatzung zu prüfen.
5.
Die Rechnungsprüfer haben über jede Prüfung dem/der Vorsitzenden bzw. dem Bundesjugendleiter durch Übersendung eines Prüfungsberichts und dem Bundesvorstand auf dessen nachfolgender Tagung schriftlich Bericht zu erstatten.
6.
Endet das Amt einer/s Rechnungsprüfers/in während der Wahlperiode, so rückt der/die gewählte Stellvertreter/in (Absatz 1) für den Rest der Wahlperiode nach. Ist kein/e Stellvertreter/in mehr vorhanden, so wählt der Bundesvorstand auf seiner nächsten Sitzung einen Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode.
§ 16 Ehrungen
1.
Auf Vorschlag der Bundesleitung oder einer Landesgewerkschaft kann der Gewerkschaftstag Mitglieder, die sich um die DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft besonders verdient gemacht haben, ehren.
2.
Näheres regelt eine vom Gewerkschaftstag zu beschließende Ehrenordnung.
3.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in den Organen gemäß §§ 8 und 9 der Satzung.
§ 17 Schiedsordnung
Streitigkeiten von Mitgliedern der DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft untereinander und/oder mit der Bundesorganisation werden unter Ausschluss des Rechtsweges nach einer vom Gewerkschaftstag gesondert zu beschließendenden Schiedsordnung durch ein Schiedsgericht behandelt.
§ 18 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen Gewerkschaftstag beschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (§ 33 BGB).
§ 19 Auflösung der Gewerkschaft
1.
Die Auflösung der DJG Deutsche Justiz-Gewerkschaft kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Ist der für die Auflösung der Gewerkschaft ordnungsgemäß einberufene Gewerkschaftstag nach Satz 1 beschlussunfähig, so ist der binnen eines Monats neu einzuberufende Gewerkschaftstag ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer beschlussfähig.
2.
Der Antrag auf Auflösung muss 3 Monate vor dem Gewerkschaftstag gestellt werden.
3.
Der Gewerkschaftstag beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
§ 20 Inkrafttreten
1.
Vorstehende Satzung ist auf dem Gewerkschaftstag am 28. November 2008 in Neuss beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
2.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die letztmalig auf dem Gewerkschaftstag am 16. September 2004 in Königswinter beschlossene Satzung außer Kraft.