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zu § 17 der Satzung der DJG Deutschen Justiz-Gewerkschaft


§ 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

1.
Diese Schiedsordnung gilt für alle satzungs- und vermögensrechtlichen Streitigkeiten von Mitgliedern im Sinne von § 3 Abs. 1 der Satzung der DJG Deutschen Justiz-Gewerkschaft untereinander oder mit der DJG Bund.
2.
Für den Geltungsbereich dieser Schiedsordnung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 2 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der DJG Bund

1.
Beabsichtigt ein Mitglied der DJG Bund gegen ein anderes Mitglied der DJG Bund in einer Streitfrage im Sinne von § 1 Abs. 1 das Schiedsgericht anzurufen, so beantragt es bei der Bundesleitung die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
2.
Der Antrag ist schriftlich einzubringen; er muss den Streitpunkt angeben und einen formulierten Antrag enthalten.
3.
Die Bundesleitung bestätigt den Eingang und leitet den Vorgang dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu, der den Verfahrensgegner unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordert.
4.
Die Bundesleitung kann bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von sich aus das Schiedsgericht anrufen.

§ 3 Streitigkeiten zwischen der DJG Bund und einem Mitglied

§ 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesleitung der Bundesvorstand tritt.

§ 4 Eröffnung und Durchführung des Schiedsverfahrens

1.
Erklärt der Antragsgegner in dem Verfahren nach den §§ 2 oder 3, dass das schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt werden soll, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts innerhalb von 6 Wochen einen Verhandlungstermin anzuberaumen.
2.
Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften der ZPO sinngemäß Anwendung.

§ 5 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

1.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzmitgliedern, die alle aus verschiedenen Landesverbänden kommen müssen.
2.
Die Bestellung des Schiedsgerichts erfolgt durch den Bundesgewerkschaftstag.
3.
Im Verhinderungsfall und bei Befangenheit von gewählten Mitgliedern/Ersatzmitgliedern des Schiedsgerichts bestimmt der Bundesvorstand weitere Ersatzmitglieder.
4.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen einem Landesverband der DJG angehören, sie dürfen weder Mitglied der in § 7 Abs. 1 Ziffer c der Satzung aufgeführten Organe, noch Rechnungsprüfer sein.
5.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden für die Dauer der Wahlzeit der Bundesleitung bestellt. Wiederwahl ist möglich.

§ 6 Geschäftsstelle des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht bedient sich der Bundesgeschäftsstelle für das gesamte Verfahren.

§ 7 Kosten

Das Schiedsgericht entscheidet gleichzeitig über die Kosten des Verfahrens und über die den Parteien erwachsenen Kosten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 91 ff. ZPO:

§ 8 Gerichtliches Ausschlussverfahren: Vollstreckungsklausel

Bei einem Streit gelten das Landgericht Düsseldorf bzw. das Amtsgericht Düsseldorf je nach Höhe des Streitwertes als Vereinbart. Sofern der Streit nicht vermögensrechtlich ist, gilt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Schiedsordnung ist vom Bundesgewerkschaftstag in der Sitzung am 28./29. November 2008 in Neuss beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.